ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Vulcascot bei ihren Lieferanten. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Diese Geschäftsbedingungen können nur durch ausdrückliche schriftliche und eigenhändig unterfertigte Erklärung durch vertretungsbefugte Organe unseres Unternehmens ausgeschlossen werden. Keinesfalls Geltung und Anwendung finden die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss
Bestellungen von Vulcascot bedürfen der Schriftform. Diese ist auch bei Bestellung mittels elektronischer Datenübertragung erfüllt. Der Lieferant hat Bestellungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang schriftlich oder elektronisch zu bestätigen oder den Auftrag innerhalb dieser Frist auszuführen. Andernfalls ist Vulcascot nicht mehr an die Bestellung gebunden. Eine abweichende Bestätigung des Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch Vulcascot. Liegt eine solche nicht vor und führt der Lieferant die Lieferung bzw. sonstige Leistung dennoch aus, nimmt Vulcascot diese nur zu den Bedingungen laut der Bestellung von Vulcascot an.
3. Preise
Es gelten ausschließlich die in der Bestellung angeführten Preise. Diese sind Fixpreise inklusive Umsatzsteuer und können auch wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nicht zum Nachteil von Vulcascot geändert werden. Allgemeine Preissenkungen des Lieferanten zwischen Vertragsabschluss und Lieferdatum sind an Vulcascot weiterzugeben. Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen mit 3% Skonto oder binnen 90 Tagen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch frühestens mit Lieferung bzw. mit Abnahme. Mit Gegenforderungen kann aufgerechnet werden. Zahlungen durch Vulcascot bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen von 4% p.A. verrechnet werden.
4. Lieferung und Versand
In der Bestellung angegebene Liefertermine sind bindend. Bei Erkennbarkeit von Umständen, die der fristgerechten Lieferung entgegenstehen, wird der Lieferant Vulcascot unverzüglich benachrichtigen. Das Ausbleiben von Unterlagen, die von Vulcascot zur Verfügung zu stellen sind, kann Lieferverzögerungen nur rechtfertigen, wenn der Lieferant diese Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
Der Lieferant hat die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel im Einvernehmen mit Vulcascot auszuwählen und dabei die für Vulcascot günstigere Transportmöglichkeit vorzuschlagen. Er hat allfällige Transportgenehmigungen einzuholen. Verpackungen haben den österreichischen Sicherheits-, Verpackungs- und Gefahrgutvorschriften zu entsprechen, sodass Transportschäden tunlichst vermieden werden. Auf Verlangen von Vulcascot wird der Lieferant die Verpackung zurücknehmen und auf eigene Kosten entsorgen. In den Transportpapieren sind neben der Versandanschrift auch die Bestellangaben anzugeben. Bezugnehmende Papiere sind anzuschließen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung von Vulcascot berechtigt.
Bei Lieferverzug hat Vulcascot Anspruch auf einen pauschalierten Verzugsschaden von 5% des Lieferwertes pro vollendeter Woche, höchstens aber 20%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übergabe an Vulcascot bzw. deren Kunden über.
5. Rücktrittsrecht
Bei Überschreitung der Lieferzeit kann Vulcascot ohne Setzung einer Nachfrist vom betreffenden Auftrag zurücktreten. Bei Vereinbarung eines Fixtermins gilt der Vertrag mit Überschreitung des Fixtermins aufgelöst, sofern nicht Vulcascot binnen 14 Tagen Vertragserfüllung fordert. Vulcascot kann auch aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten, insbesondere bei Insolvenz, Pflichtverletzung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs.
6. Garantie, Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände dem Stand der Technik entsprechen und frei von Mängeln sind. Die Garantiefrist beträgt 36 Monate ab Lieferung oder Abnahme. Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften (REACH, CE etc.).
Vulcascot wird Mängel innerhalb von 14 Tagen bzw. 60 Tagen (Direktlieferung) rügen. Die Übernahme und Zahlung gelten nicht als Anerkennung. Vulcascot kann nach Wahl Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangen.
Der Lieferant ersetzt sämtliche Kosten aus Gewährleistungs- oder Haftungsfällen auch gegenüber Endkunden. Bei Mängelbehebung beginnt die Garantiefrist neu.
7. Haftung
Der Lieferant haftet nach gesetzlichen Bestimmungen und hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten.
8. Freiheit von Rechten Dritter
Der Lieferant garantiert, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt Vulcascot von allen Ansprüchen frei.
9. Geheimhaltung
Alle Informationen sind vertraulich zu behandeln. Unterlagen bleiben Eigentum von Vulcascot und sind nach Auftragserfüllung zurückzugeben.
10. Gerichtsstand und Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Wien. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest gültig.
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte von Vulcascot mit Kunden. Sie gelten ohne neuerliche Vereinbarung auch für Folgeverträge. Diese Geschäftsbedingungen können nur durch ausdrückliche schriftliche und eigenhändig unterfertigte Erklärung durch vertretungsbefugte Organe unseres Unternehmens ausgeschlossen werden. Keinesfalls Geltung und Anwendung finden die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss
Angebote von Vulcascot sind freibleibend und können bis zum Zugang der Annahmeerklärung zurückgenommen werden. Auch nach Vertragsabschluss kann Vulcascot etwaige Schreib- oder Rechenfehler korrigieren. Stornierungen durch den Besteller sind nur mit Zustimmung von Vulcascot möglich. Punkt 9 findet entsprechend Anwendung.
3. Preise
Ohne abweichende Vereinbarung sind die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise Nettopreise ab Werk. Erhöhungen des Einkaufspreises der Ware zwischen Bestellung und Rechnungslegung berechtigen Vulcascot zur Erhöhung des Verkaufspreises um denselben Betrag. Vulcascot ist berechtigt, nach Teillieferung Teilrechnungen zu legen.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung bar oder durch Überweisung ohne Abzüge, Skonti oder Rücklässe spesenfrei zu leisten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Unabhängig von der Widmung der Zahlung kann Vulcascot diese auch auf ältere Rechnungen, Zinsen oder Kosten verbuchen. Vereinbart werden Verzugszinsen von 12% p.A. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teilrechnung wird der gesamte Preis sofort fällig und Vulcascot ist bis zu dessen Begleichung nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet. Diesfalls kann Vulcascot auch von einzelnen oder sämtlichen Verträgen zurücktreten.
5. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (inklusive Zinsen und Rechtsverfolgungskosten) im Eigentum von Vulcascot; sie darf ohne deren schriftliche Zustimmung nicht verpfändet werden. Bei Verarbeitung oder Vermischung erwirbt Vulcascot Miteigentum an der neuen Sache. Bei Weiterveräußerung der Ware gilt der Erlös bzw. die Kaufpreisforderung als an Vulcascot abgetreten. Der Besteller wird den Erlös bei gesonderter Verwahrung unverzüglich an Vulcascot abführen bzw. seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung verständigen. Während aufrechten Eigentumsvorbehalts wird der Besteller die Ware auf seine Kosten instand halten. Bei vertragswidrigem Verhalten wie Zahlungsverzug ist Vulcascot berechtigt, die Waren ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Dies bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
6. Lieferung
Vulcascot ist bestrebt, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Angemessene Lieferfristüberschreitungen gelten als vom Besteller genehmigt. Dies gilt auch bei Lieferverzögerungen im Fall einer direkten Zustellung vom Lager des Lieferanten von Vulcascot (Streckengeschäft). Ein Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens 3 Monate nach Bestellung als abgerufen. Bei höherer Gewalt wie beispielsweise behördlichen Eingriffen, Arbeitskonflikten, Epidemie, Pandemie, kriegerischen Auseinandersetzungen, etc. oder Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend; Vulcascot kann diesfalls auch vom Vertrag zurücktreten. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte von Vulcascot auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Lieferanten erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Ware direkt vom Lager eines Lieferanten von Vulcascot geliefert wird (Streckengeschäft). Die Art der Versendung bestimmt Vulcascot.
Erforderliche Genehmigungen sind vom Besteller zu erwirken. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos, Sanktionen oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Bei Annahmeverzug oder Säumigkeit des Bestellers mit Mitwirkungspflichten kann Vulcascot ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Punkt 9 findet (auch auf Mehrkosten) entsprechend Anwendung.
7. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 3 Monate ab Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Mängel oder behauptete unvollständige Ausführung Vulcascot binnen 7 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Vulcascot leistet keine Gewähr für Mängel aus unsachgemäßer Verwendung, bei nicht zuvor von Vulcascot genehmigten Reparaturen, bei Einhaltung der ÖNormen oder bei Zahlungsverzug des Bestellers. Vulcascot kann die bekannt gegebenen Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl selbst oder durch Dritte beheben lassen. Austausch oder Verbesserung verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
Ist Vulcascot Händler der von ihr vertriebenen Waren, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf die Abtretung der Vulcascot gegen ihren Lieferanten zustehenden Ansprüche.
8. Sonstige Haftung
Vulcascot haftet gegenüber dem Kunden nur für vorsätzliche und krass grob fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Haftung für leichte und schlichte grobe Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Jede Haftung von Vulcascot ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden beim Kunden beschränkt und der Höhe nach mit den vertraglich vereinbarten und bei Fälligkeit bezahlten Vergütungen an Vulcascot für die zugrundeliegenden Leistungen begrenzt.
Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet Vulcascot keinesfalls.
Jeder Schadenersatzanspruch kann bei sonstiger Verjährung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Kunde garantiert, dass die Leistungen von Vulcascot – soweit gesetzlich zulässig und soweit nichts anderes mit Vulcascot ausdrücklich schriftlich vereinbart wird – ausschließlich für Zwecke des Kunden und nicht für Dritte verwendet werden. Werden dennoch Leistungen von Vulcascot an Dritte weitergegeben oder für Dritte verwendet, so wird eine Haftung von Vulcascot gegenüber Dritten dadurch nicht begründet.
Sollte Vulcascot ausnahmsweise gegenüber Dritten haften, so gelten die Bestimmungen dieses Punkts 8., insbesondere sämtliche hier enthaltenen Haftungsbeschränkungen, nicht nur im Verhältnis zwischen Vulcascot und dem Kunden, sondern auch gegenüber diesen Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen durch Dritte gegenüber Vulcascot wird der Kunde Vulcascot von solchen Ansprüchen vollkommen schadlos halten.
Die oben vereinbarte Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, auch wenn mehrere Personen (der Kunde und eine dritte Person oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind. Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt.
Vulcascot haftet keinesfalls für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen wie widmungs- und vertragskonforme Verwendung der Waren oder Beachtung von Gebrauchsanleitungen oder Durchführung empfohlener Eingangsprüfungen verhindern hätte können. Der Kunde wird diese Verpflichtung auf seine Vertragspartner übertragen und dafür Sorge tragen, dass entsprechende Warn- und Sicherheitshinweise auf den Waren und Maschinen angebracht werden.
9. Schadenersatz bei Vertragsrücktritt
Bei Vertragsrücktritt des Kunden aus nicht von Vulcascot zu vertretenen Gründen kann Vulcascot einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Nettoauftragswertes verlangen. Gleiches gilt, wenn Vulcascot aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktritt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
10. Geheimhaltung
Jede Vertragspartei wird vertrauliche Informationen und Unterlagen der anderen Vertragspartei über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus geheim halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich – weder aufzeichnen noch verwerten oder an Dritte weitergeben.
11. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung wird automatisch durch die Bestimmung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt. Die Verträge unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen. Gerichtstand für allfällige Streitigkeiten ist das für Handelssachen in Wien zuständige Gericht.